LRS und Nachteilsausgleich an der ERS 1
In bestimmten Fällen kann ein in der Mittelstufe gewährter Nachteilsausgleich bei LRS auch in der Oberstufe weiterhin bewilligt werden. Die Eltern von Schüler:innen , die dies wünschen, müssen am Anfang der Einführungsphase (E-Phase) einen schriftlichen Antrag (s.u.) stellen, über den die Klassenkonferenz berät und über den das Schulamt entscheidet. Wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird, ist das mit der Verpflichtung für die Schüler:in verbunden, regelmäßig an den LRS-Fördermaßnahmen der ERS 1 teilzunehmen.
Der Antrag ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Folgende Dokumente sind beizufügen:
- Nachweis über lückenlose Teilnahme an LRS-Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe I
- 2-3 korrigierte Klausuren aus 10/2 oder – wenn schon vorhanden – aus dem aktuellen Halbjahr an der ERS 1
- Gegebenenfalls aktuelle außerschulische Gutachten über die LRS-Diagnose und/oder außerschulisch besuchte Fördermaßnahmen
In dem Antrag sollte formuliert und begründet werden, welche Form des Nachteilsausgleichs (i.d.R. Arbeitszeitverlängerung um 20 Minuten und/oder Notenschutz) gewünscht wird.
Für die Antragstellenden sind folgende Informationen wichtig:
- Ein Antrag wird in der Regel nur bewilligt, wenn eine lückenlose Förderung in der Mittelstufe nachgewiesen werden kann.
- Der Antrag muss im ersten Halbjahr der Oberstufe, am besten gleich zu Beginn, gestellt werden (u.a. wegen der geforderten Lückenlosigkeit der Förderung).
- Mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs ist eine verbindliche Teilnahme an den LRS-Fördermaßnahmen der ERS 1 verbunden.
- Notenschutz bedeutet "nur", dass die Rechtschreibfehler bei der Notengebung unberücksichtigt bleiben: Fehler im Bereich Ausdruck, Grammatik, Satzbau, Tempus, Zeichensetzung etc. werden gewertet und können bei entsprechender Häufung zu einem Punktabzug in Klausuren führen.
- Der Notenschutz wird im Zeugnis vermerkt, die Arbeitszeitverlängerung nicht.
- Die Gewährung von Notenschutz in einem Halbjahr der Q-Phase wird nicht nur im Zeugnis dieses Halbjahres, sondern auch im Abiturzeugnis ausgewiesen.
- Einen Notenschutz gibt es in den Abiturklausuren nicht, eine Arbeitszeitverlängerung muss für diese Prüfungen explizit und fristgerecht beantragt (und von der Prüfungskommission genehmigt) werden.
- Sollte der Antrag vom Schulamt prinzipiell bewilligt werden, muss er zu Beginn jedes Halbjahres neu gestellt werden (Folgeantrag s.u.) – hierbei reicht jedoch die Zustimmung der Schule (Klassenkonferenz).