LRS

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LRS und Nachteilsausgleich an der ERS 1

In bestimmten Fällen kann ein in der Mittelstufe gewährter Nachteilsausgleich bei LRS auch in der Oberstufe weiterhin bewilligt werden. Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, die dies wünschen, müssen am Anfang der Einführungsphase (E-Phase) einen schriftlichen Antrag (s.u.) stellen, über den die Klassenkonferenz berät und über den das Schulamt entscheidet. Wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird, ist das mit der Verpflichtung für die Schülerinnen und Schülern verbunden, regelmäßig an den LRS-Fördermaßnahmen der ERS 1 teilzunehmen.

Der Antrag ist schriftlich an die Schulleitung zu richten. Folgende Dokumente sind beizufügen:

  • Nachweis über lückenlose Teilnahme an LRS-Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe I
  • 2-3 korrigierte Klausuren aus 10/2 oder – wenn schon vorhanden – aus dem aktuellen Halbjahr an der ERS 1
  • Gegebenenfalls aktuelle außerschulische Gutachten über die LRS-Diagnose und/oder außerschulisch besuchte Fördermaßnahmen

In dem Antrag sollte formuliert und begründet werden, welche Form des Nachteilsausgleichs (i.d.R. Arbeitszeitverlängerung um 20 Minuten und/oder Notenschutz) gewünscht wird.

Für die Antragstellenden sind folgende Informationen wichtig:

  1. Ein Antrag wird in der Regel nur bewilligt, wenn eine lückenlose Förderung in der Mittelstufe nachgewiesen werden kann.
  2. Der Antrag muss im ersten Halbjahr der Oberstufe, am besten gleich zu Beginn, gestellt werden (u.a. wegen der geforderten Lückenlosigkeit der Förderung).
  3. Mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs ist eine verbindliche Teilnahme an den LRS-Fördermaßnahmen der ERS 1 verbunden.
  4. Notenschutz bedeutet "nur", dass die Rechtschreibfehler bei der Notengebung unberücksichtigt bleiben: Fehler im Bereich Ausdruck, Grammatik, Satzbau, Tempus, Zeichensetzung etc. werden gewertet und können bei entsprechender Häufung zu einem Punktabzug in Klausuren führen.
  5. Der Notenschutz wird im Zeugnis vermerkt, die Arbeitszeitverlängerung nicht.
  6. Die Gewährung von Notenschutz in einem Halbjahr der Q-Phase wird nicht nur im Zeugnis dieses Halbjahres, sondern auch im Abiturzeugnis ausgewiesen.
  7. Einen Notenschutz gibt es in den Abiturklausuren nicht, eine Arbeitszeitverlängerung muss für diese Prüfungen explizit und fristgerecht beantragt (und von der Prüfungskommission genehmigt) werden.
  8. Sollte der Antrag vom Schulamt prinzipiell bewilligt werden, muss er zu Beginn jedes Halbjahres neu gestellt werden (Folgeantrag s.u.) – hierbei reicht jedoch die Zustimmung der Schule (Klassenkonferenz).

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